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Radwegbenutzungspflicht

Mit meinem ersten Artikel möchte ich einen kleinen Exkurs über die Bedeutung der Radwegbenutzungspflicht machen, sicherlich hat so ziemlich jeder schon mal davon gehört, nur scheint vielen nicht wirklich klar was es damit genau auf sich hat.

Die Radwegbenutzungspflicht ergibt sich aus §2 der StVO welcher die Benutzungspflicht der Fahrbahnen für Fahrzeuge, auch Fahrräder, vorgibt. Durch Zeichen 237 (Radweg), 240 (gemeinsamer Fuß- und Radweg) oder 241 (getrennter Fuß- und Radweg) wird die Benutzung der Radweges als Ersatz der Fahrbahnen angeordnet, im allgemeinen spricht man hier von einem fahrbahnbegleitendem Radweg. Nicht fahrbahnbegleitende Radweg sind nicht benutzungspflichtig, da sie keine Fahrbahn im Sinne des §2 der StVO ersetzen.

Was bedeutet eigentlich fahrbahnbegleitend

Zu aller erst ist der Radweg Bestandteil der Straße auf welcher sich die zu ersetzende Fahrbahn befindet. Kurzum der Radweg führt mich auch dahin wohin mich die Fahrbahn bringt. Ein weiteres wichtiges Merkmal ist die Anerkennung der gleichen Vorfahrtsrechte wie auf der Fahrbahn, sprich hätte ich auf der Fahrbahn Vorfahrt so habe ich diese auch auf dem Radweg. Schon das Fehlen dieses Kriteriums führt dazu, dass der Radweg nicht mehr als fahrbahnbegleitend einzustufen ist. Zur Vorfahrtregelung von Radwegen wird man in den Verwaltungsvorschriften zur StVO fündig.

VwV-StVO Zu § 9 zu Absatz 2 II.

Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links”, an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist.

Hier ist ganz klar geregelt dass Radwegefurten zu markieren sind, wenn auf dem Radweg die auf der Fahrbahn geltende Vorfahrt auch gilt. Ist der Radweg aber mehr als 5 Meter von der Einmündung der Fahrbahn entfernt so wird dem Radweg dem auf die auf der Fahrbahn herrschende Vorfahrt aberkannt und die Radwegefurten sind nicht zu markieren, folglich ist der Radweg nicht mehr als fahrbahnbegleitend einzustufen.

Die Anordnung der Benutzungspflicht durch Zeichen 237, 240 oder 241

Mit der Fahrradnovelle der Straßenverkehrsordnung 1997 sowie der Neufassung 2009 wurde die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht deutlich enger gefasst. So gibt es festgelegte Kriterien wann die Benutzungspflicht des Radweges angeordnet werden darf, bei nicht Einhaltung liegt eine widerrechtliche Anordnung vor und es besteht keine Benutzungspflicht.

Die Anordnung muss aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Verkehrsflusses erforderlich sein. Leider wird dies nicht weiter konkretisiert, somit lässt sich hieraus keine allgemein gültige Aussage abzuleiten.

Die Anordnung darf nur angeordnet wenn die Benutzung des Radweg nicht unsicherer ist als die Benutzung der Fahrbahn, denn im Kern der Benutzungspflicht geht es ja darum sicheres Radfahren zu ermöglichen. Sichere Radweg halten Mindeststandards bei der baulichen Beschaffenheit ein, diese gehen insbesondere aus der StVO, VwV-StVO, RASt und ERA hervor. Hieraus lassen sich zwar konkrete Aussagen ableiten, auf Grund des Umfangs verzichte ich allerdings hier darauf (evtl. widme ich diesem Thema einen eigenen Artikel).

Die objektive Zumutbarkeit der Radwegbenutzung

Ist die Benutzung eines Radweg objektiv nicht zumutbar so entfällt die Benutzungspflicht trotz Anordnung. Trotz der objektiven Zumutbarkeit kann diese für jeden Radfahren anders ausfallen, so kann das befahren eines uneben Radweges mit eine vollgefederten Mountainbike zumutbar sein aber mit dem Rennrad nicht. Nichtsdestotrotz möchte ich ein paar Beispiele zur Zumutbarkeit aufzeigen.

  • Absteigen, ist es notwendig bei der Benutzung des Radweges abzusteigen und das Fahrrad zu schieben, so ist das nicht zumutbar. Dem entgegen gilt es allerdings als zumutbar die Geschwindigkeit der Situation anzupassen und ggf. zu reduzieren. Wie auch beim Auto, freie Fahrt für freie Bürger gibt es nicht.
  • Glas, Splitt oder andere spitze/scharfe Gegenstände auf dem Radweg die geeignet sind die Reifen zu beschädigen.
  • Verschmutzung welche die Traktion mindert, hier ist insbesondere nasses Laub zu erwähnen, und somit gefährlich beim bremsen, ausweichen oder kurven fahren ist.
  • Kontinuität über längere Strecken, ein ständiger Wechsel zwischen Fahrbahn und Radweg gilt als nicht zumutbar, da jeder Wechsel zurück auf die Fahrbahn eine besondere Gefahrenpotential birgt welche es zu vermeiden gilt. Wie so oft gibt es aber auch hier einen Ermessensspielraum, denn wine genaue Längenangabe hierzu existiert nicht.
  • Nicht zumutbar ist die Benutzung wenn Parkende Autos, Fußgänger oder sonstige Gegenstände den Radweg blockieren. Hier ist wichtig zu wissen, dass ein Ausweichen auf den Fußweg nicht zulässig ist, wer den Fußweg benutzen möchte muss schieben.
  • Besonderheit bei Anordnung durch Zeichen 240, da sich hier durch die gemeinsame Nutzung folglich auch Fußgänger befinden ist dies noch nicht unzumutbar. Sollte das Fußgängeraufkommen jedoch so hoch sein, dass nur noch in Schlangenlinie fast stehenbleiben mit ständig angezogener Bremse um die Fußgänger drumherum manövriert werden kann so ist das nicht mehr zumutbar.
  • Erreichbarkeit, die Pflicht den Radweg bei Anordnung zu benutzen tritt nicht sofort in Kraft, denn der Radweg muss auf sicherem Weg erreichbar sein. Hindernisse wie Fußwege, Grünstreifen oder hohe Bordsteine zwischen der Fahrbahn und dem Radweg können die Benutzungspflicht bis zur nächstmöglichen sicheren Gelegenheit hinauszögern.

28. Mai 2015

#Fahrrad#Radweg#Radwegbenutzungspflicht
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